Baulasten

Was ist eigentlich eine Baulast?

Die Baulast (§ 75 HBO) ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Eigentumsberechtigten, die zu einem Handeln auf seinem Grundstück verpflichtet (Tun, Dulden oder Unterlassen). Mit der Baulast, wird die Einhaltung des materiellen öffentlichen Baurechts auf Dauer gesichert. Sie dient dazu, die Vorausset¬zungen für eine positive bauaufsichtliche Entscheidung über eine bauliche Nutzung, die auf Grund der vorgegebenen Grundstückssituation nicht vorliegen würde, zu schaffen und dauerhaft zu sichern. Durch die Eintragung einer Baulast wird die Erteilung einer bauaufsichtlichen Abweichung, Ausnahme und Befreiung entweder unnötig oder erst möglich.

Die Baulast ist inhaltlich gekennzeichnet durch

  • den öffentlich-rechtlichen Charakter der übernommenen Verpflichtung (kein privatrechtlicher Inhalt)
  • ihre Grundstücksbezogenheit
  • ihre baurechtliche Bedeutung und Vorhabenbezogenheit
  • dem Regelungsinhalt, der sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben darf (z. B. bereits in einem Bebauungsplan als zwingende Festsetzung öffentlich-rechtlich gesichert ist)

Baulasten werden eingetragen, um rechtliche Hindernisse auszuräumen. Anlass hierfür kann ein Baugenehmigungsverfahren, Mitteilungsverfahren oder die Errichtung baugenehmigungsfreier Vorhaben sein. Baulasten können auch bei Teilung von Grundstücken erforderlich werden.

Die Baulast wirkt auch gegenüber Rechtsnachfolgern. Sie geht also bei einem Eigentümerwechsel  nicht unter.

Erforderliche Unterlagen für die Eintragung einer Baulast:


1.    Verpflichtungserklärung

Die entsprechende Erklärung zur Begründung einer Baulast muss von allen im Grundbuch eingetragenen Eigen¬tümern des Flurstückes, auf dem die Baulast eingetragen werden soll, unterschrieben werden. Ruht auf dem Grundstück ein Erbbaurecht, ist auch eine Verpflichtungserklärung des Erbbauberechtigten erforderlich. Werden Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 ff. BGB) oder beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (§§ 1090 ff. BGB) durch die Baulast eingeschränkt, ist in der Verpflichtungserklärung hierauf hinzuweisen und sind schriftliche Einverständniserklärungen der Berechtigten beizufügen. Ebenso ist bei Eintragung einer Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) zu verfahren.

Zu Beachten!

Es werden nur solche Unterschriften anerkannt, die öffentlich beglaubigt sind (Ortsgericht oder Notar) oder von einer Vermessungsstelle nach § 15 des Hess. Vermessungsgesetzes beglaubigt wurden oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet werden.
    
2.    Ein beglaubigter Grundbuchauszug (Bestandsverzeichnis, I. und II. Abteilung) des Flurstückes, auf dem die Baulast eingetragen werden soll. Dieser darf bei Vorlage nicht älter als vier Wochen sein.

3.    Ein Katasterauszug aus dem Liegenschaftskataster (mit Ortsvergleich) mit fünf Kopien der Grundstücke (begünstigt und belastet), angefertigt durch das Amt für Bodenmanagement oder einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. In den Kartenauszug sind die Baulastflächen auf dem belasteten Grundstück und das Bauvorhaben auf dem be¬günstigten Grundstück vermaßt einzutragen.

4.    Auszug des Handels- oder Vereinsregisters (beglaubigt) erforderlich bei Gesellschaftsformen.


Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis

Wer ein berechtigtes Interesse nachweisen kann (z.B. als Käufer, Eigentümer, Makler, Hypothekengläubiger, o. ä.) kann persönlich unter Vorlage des Personalausweises gebührenfrei Einsicht in das Baulastenverzeichnis nehmen.

Schriftliche Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis, können per Post, per Mail oder per Fax gebührenpflichtig unter Angabe des berechtigten Interesses beantragt werden.

Für eine Baulastauskunft benötigen wir die Angaben der Gemarkung, der Flur und des Flurstückes sowie Straße und Hausnummer.


Gebühren

Für die Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis werden nach der Bauaufsichtsgebührensatzung des Werra-Meißner-Kreises in der 3. Änderungssatzung vom 05. September 2011 folgende Gebühren erhoben:

Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung einschließlich Eintragung in das Baulastenverzeichnis

- je belastetes Grundstück und
 Baulast

130,0 €

Beglaubigung von Unterschriften

- je Unterschrift

6,00 €

Löschung einer Baulast

- je belastetes Grundstück und Baulast

130,00 €

schriftliche Auskunft

- je Grundstück

20,00 €


Die Gebührenrechnung erfolgt an den Antragsteller und wird mit der Übersendung des Auszuges aus dem Baulastenverzeichnis zugesandt.



Ihre Ansprechpartner

Ansprechpartner/in KontaktdatenAnschrift
Frau
Petra Bason-John
Bauverwaltung und Wohnungsbauförderung
Telefon: (05651) 3 02 - 27 12
Telefax: (05651) 3 02 - 27 99
E-Mail:
Schlossplatz 9
37269 Eschwege
(Raum 129)