Prüfung von Heizölverbraucheranlagen
Mit dem Inkrafttreten der 5. Novelle der Anlagenverordnung wurden auch die Betreiber von Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B, die vor dem 01. Oktober 1993 errichtet wurden und außerhalb von Schutzgebieten liegen, verpflichtet, ihre Anlagen bis zum 13. Februar 2006 einmalig durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, sofern die Anlage bislang noch nicht geprüft worden ist und die dabei festgestellten Mängel beseitigen zu lassen.
Gegen die Feststellung der Prüfpflicht ist kein Widerspruch möglich, da es sich hierbei um keinen Verwaltungsakt handelt sondern um eine gesetzlich vorgeschriebene Prüffrist (ähnlich der vorgeschriebenen Hauptuntersuchung bei Kraftfahrzeugen)
Sofern die Anlagenbetreiber ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und
die Heizölverbraucheranlagen nicht prüfen lassen oder
die bei der Prüfung festgestellten Mängel nicht beseitigen
ist der Fachdienst Wasser- und Bodenschutz im Rahmen der Wasseraufsicht verpflichtet, die Prüfung und die Mängelbeseitigung durch behördliche Anordnung durchzusetzen.
