Betreuungsrecht
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Betreuer
Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung - Beratung
Seit dem 01.01.1992 besteht das neue Betreuungsrecht. Aufgrund dessen hat der Werra-Meißner-Kreis eine Betreuungsstelle eingerichtet, die dem Fachbereich Gesundheit, Verbraucherschutz und Veterinärwesen in Eschwege zugeordnet und für den gesamten Werra-Meißner-Kreis zuständig ist.
Durch das Betreuungsrecht wurde die bisher übliche Praxis der Entmündigung, Vormundschaft und Pflegschaft für Erwachsene aufgehoben.
Schwerpunkt der Reform
Die Entmündigung wurde abgeschafft. Die gesetzliche Betreuung nach § 1896 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat inzwischen Vormundschaften und Pflegschaften für Volljährige ersetzt.
Der Hilfebedürftige erhält nun einen rechtlichen Betreuer, der seine persönlichen Angelegenheiten in der für ihn erforderlichen Weise regelt und dabei die Wünsche des Betroffenen in den Vordergrund stellt.
Wie entsteht eine gesetzliche Betreuung
Kann ein Volljähriger wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine persönlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbstständig oder mit alternativen Hilfen außerhalb einer gesetzlichen Betreuung regeln, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Soweit der Betroffene aufgrund einer körperlichen Behinderung seine persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln kann, darf eine Betreuung jedoch nur auf seinen Antrag eingerichtet werden, es sei denn, dass der Betroffene seinen Willen nicht mehr kundtun kann (z. B. Komapatient).
Das Betreuungsgericht wird auf Betreuungsanregungen von sozialen Bezugspersonen (z. B. Angehörige, Nachbarn), Behörden, Ärzten usw. tätig. Es hört die betroffene Person persönlich an und holt eine ärztliche Stellungnahme und ggf. einen Sozialbericht der Betreuungsstelle ein. Danach wird der Umfang der Betreuung in Form von Aufgabenkreisen bestimmt und für den Betroffenen ein persönlicher Betreuer bestellt.
Aufgabenkreise können z. B. sein:
- Gesundheitsfürsorge
- Bestimmung des Aufenthaltes
- Vermögenssorge
- Wohnungsangelegenheiten – Heimaufnahme
- Organisation häuslicher Hilfen
- Vertretung und Durchsetzung der Interessen gegenüber Ämtern, Behörden und ähnlichen Institutionen
Die Einrichtung einer Betreuung erübrigt sich jedoch, falls entsprechende Vollmachten des Betroffenen vorliegen, mit denen seine persönlichen Angelegenheiten ebenso gut auch außerhalb einer gesetzlichen Betreuung geregelt werden können.
Weiterführende Links:
DRK Eschwege - Betreuungsverein
