Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie selbst einen Bevollmächtigten beauftragen, solange Sie hierzu noch in der Lage sind. Es handelt sich hierbei jedoch um eine Privatvollmacht, die nicht durch das Betreuungsgericht kontrolliert wird. Erteilen Sie nur dann eine Vollmacht, wenn Sie sicher sind, dass der Bevollmächtigte in Ihrem Sinne handeln wird und Ihren Willen erfüllt. Er muss absolut vertrauenswürdig sein und Ihre Würde respektieren. Lassen Sie sich beraten, welchen Inhalt die Vollmacht haben muss, welche Regelungen Sie intern treffen können (z. B. Vertretung, Vergütung, Auslagenersatz, Festlegung des Entscheidungsrahmens und Kontrolle). Unbedenklich ist die Vollmachtserteilung oft bei intakten Familienverhältnissen. Informieren Sie den Bevollmächtigten über Ihre Wünsche und auch, wo sich die Vollmacht befindet. Sie ist nutzlos, wenn Ihr Bevollmächtigter sie nicht vorlegen kann.
Eine Ausfertigung der Vollmacht kann beim Betreuungsgericht hinterlegt werden.
Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie auf ein eventuelles späteres Betreuungsverfahren Einfluss nehmen und z. B. Wünsche äußern, wer Betreuer werden und was er beachten soll.
Fragen Sie die Person Ihres Vertrauens, ob sie bereit ist, die Betreuung zu übernehmen. Auch die Betreuungsverfügung kann in Kopieform beim Gericht hinterlegt werden.
Das Gericht überwacht die Betreuer. Wichtige Entscheidungen bedürfen der gerichtlichen Genehmigung (z. B. Unterbringungsmaßnahme, Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, Abschluss von Verträgen mit mehr als vierjähriger Gültigkeitsdauer). Dies ist ein Schutz für Sie.
Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung können Sie in gesunden Tagen im Sinne der Selbstbestimmung schriftliche Willenserklärungen für den Fall einer späteren Einwilligungsunfähigkeit abgeben.
In der Patientenverfügung, auch Patiententestament genannt, kann man sich zudem zu seinen Wünschen bezüglich medizinischer Behandlung/Nichtbehandlung oder Behandlungsbegrenzung angesichts einer aussichtlosen Erkrankung, insbesondere in der letzten Lebensphase, äußern.
Weiterführende Links:
www.drkeschwege.drk.de
