Asylbewerber
Die Rechtliche Grundlage für einen Asylantrag ist durch das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gegeben.
Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG?
Anspruchberechtigte nach dem § 1 Abs.1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind Ausländer:
- die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
- über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
- wegen eines Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 oder §32a Ausländergesetz (AuslG) besitzen,
- eine Duldung nach § 55 des Ausländergesetzes besitzen,
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist oder
- Ehegatten oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne das sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
Welche Leistungen werden nach dem AsylbLG gewährt?
Für den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- u. Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushaltes werden so genannte „Grundleistungen“ gewährt. Dies ist ein fester Geldbetrag, der nach der Stellung der Person z.B. in einer Familie und nach verschiedenen Altersgruppen gestaffelt ist. Dazu gehört auch ein monatliches Taschengeld (sh. auch § 3 AsylbLG)
Da die meisten Asylbewerber über keinen Krankenversicherungsschutz in einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse verfügen, werden auch die erforderlichen Kosten bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt übernommen (sh. auch § 4 AsylbLG).
Liegt ein besonderer Bedarf vor, der nicht durch die monatlichen Geld- oder Sachleistungen gedeckt wird, können im Einzelfall auch weitergehende Leistungen gewährt werden (sh. auch § 6 AsylbLG).
Nach einem Leistungsbezug von 36 Monaten können - wenn bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind - die Leistungen nach dem AsylbLG aber auch angehoben werden auf das Leistungsniveau der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Dann gelten nicht nur die (höheren) Regelsätze der Sozialhilfe analog, sondern auch die sozialhilferechtlichen Vorschriften zum Einkommen und Vermögen, die Möglichkeit der Geldleistungsgewährung sowie die "normalen" Leistungsansprüche bei Krankheit.
Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Nach § 7 Abs. 1 AsylbLG sind Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt wohnen, vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen. Im Gegensatz zum SGB XII werden keine Freibeträge berücksichtigt.
Öffnungszeiten
Wir stehen Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch nach vorheriger Terminabsprache an folgenden Tagen zur Verfügung:
Montag bis Freitag
09.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag
14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
