Erlaubnis zur Kindertagespflege
Die Kindertagespflege ist nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 43. Abs. Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe – erlaubnispflichtig.
Der Erlaubnis bedarf, wer
- ein oder mehrere Kinder
- außerhalb deren Wohnung
- mehr als 15 Stunden wöchentlich
- länger als drei Monate
- gegen Entgelt
betreuen will.
Beantragt werden kann die Erlaubnis mit dem Antragsformular beim Fachbereich Jugend, Familie, Senioren und Soziales des Werra-Meißner-Kreises unter unten aufgeführter Adresse. Dem Antrag beigefügt werden muss gem. § 72 a SGB VIII ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG, welches bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen ist.
Wer ohne Erlaubnis ein Kind oder Jugendlichen betreut, handelt ordnungswidrig und kann gem. § 104 Abs. 1 SBB VIII mit einem Bußgeld belegt werden.
