Grundsicherung
Rechtliche Grundlage:
Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII)
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist innerhalb des Sozialgesetzbuchs, Zwölftes Buch (SGB XII) eine gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt vorrangige Sozialleistung.
Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben sowie volljährige, dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen unter 65 Jahren sind antragsberechtigt.
Die Grundsicherung ist einkommens- und vermögensabhängig.
Wenn der Antragsberechtigte mit einem Ehegatten oder einem Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen lebt, so wird auch dessen Einkommen und Vermögen berücksichtigt. Darüber hinaus kann die Unterhaltspflicht des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten eine Rolle spielen. Die Unterhaltspflicht von Eltern und Kindern bleibt dagegen unberücksichtigt, es sei denn, dass im Einzelfall ein sehr hohes Einkommen vorhanden ist (mehr als 100.000 € jährlich).
Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz haben ebenfalls keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung.
Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. Bei der Erstbewilligung oder bei einer Änderung der Leistung beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. Führt eine Änderung nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten, so beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats.
Die Gewährung der Grundsicherung ist nicht von einer vorherigen Beitragszahlung abhängig. Es handelt sich also nicht um eine Versicherungsleistung. Ob ein Rentenanspruch besteht oder nicht, ist bedeutungslos. Finanziert wird die Grundsicherung aus allgemeinen Steuermitteln.
Krankenversicherung (Mitgliedschaft, Zuzahlungen):
Leistungsberechtigte, die keine Zugangsmöglichkeit zu einer "klassischen" Krankenkassenmitgliedschaft haben (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung über Angehörige), können bei einer Krankenkasse ihrer Wahl zu einer "Mitgliedschaft besonderer Art" nach § 264 SGB V angemeldet werden.
Wir informieren Sie gern ausführlich, ob Sie Grundsicherung beanspruchen können und wie hoch die Leistung in Ihrem konkreten Falle wäre. Hier erhalten Sie eine Liste über Ihre Ansprechpartner bei uns für Ihren Wohnort:
Öffnungszeiten
Wir stehen Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch nach vorheriger Terminabsprache an folgenden Tagen zur Verfügung:
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