Hilfe zum Lebensunterhalt

Rechtliche Grundlage:
Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII)

Hilfe zum Lebensunterhalt deckt den notwendigen Lebensunterhalt von Menschen, deren wirtschaftliche Existenz auf andere Weise nicht gesichert werden kann. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 27 SGB XII insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu letzteren gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.

Wie alle Hilfen im Leistungskatalog der Sozialhilfe nach dem SGB XII soll auch die Hilfe zum Lebensunterhalt den Leistungsberechtigten die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen.

Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorrangig als Geldleistung erbracht. Zunächst wird der Bedarf ermittelt, dann werden Einkommen und Vermögen (eigene Mittel) diesem Bedarf rechnerisch gegenüber gestellt. Übersteigt der Bedarf die eigenen Mittel, besteht insoweit ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.

Nachrang der Hilfe zum Lebensunterhalt:
Hilfe zum Lebensunterhalt erhält nicht, wer sich aus eigenen Kräften (z.B. Arbeitskraft) oder mit eigenen Mitteln (Einkommen, Vermögen) selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Grundsätzlich ausgeschlossen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt sind - trotz Bedürftigkeit - folgende Personengruppen:

  • Personen, die leistungsberechtigt sind nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II), d.h. erwerbsfähige Personen zwischen 15 und 64 Jahren (Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengeld II)
  • sowie deren nicht erwerbsfähige Angehörige (Anspruchsberechtigung auf Sozialgeld),
  • Ausländer, soweit eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) besteht.

Andere vorrangige Sozialleistungsansprüche, z.B. auf Krankengeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Rente, Kindergeld etc. schließen einen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zwar nicht von vornherein aus, führen aber durch rechnerische Berücksichtigung dieser Leistungen auf der Einkommensseite zu einer Minderung oder auch einem gänzlichen Wegfall der Hilfe zum Lebensunterhalt. Als Einkommen sind aber nicht nur Sozialleistungen, sondern auch (fast) alle anderen denkbaren Einkünfte zu berücksichtigen, z.B. Mieteinnahmen, Unterhaltsansprüche, Steuererstattungen und vieles mehr. Wir informieren Sie gern im persönlichen Beratungsgespräch über weitere Details und Besonderheiten (z.B. nicht anrechenbare Einkünfte, Bereinigung des Einkommens usw.). Neben der Selbsthilfe aus eigenen Kräften und der Ausschöpfung aller in Betracht kommenden (legalen) Einnahmemöglichkeiten ist schließlich vorhandenes Vermögen (Barvermögen oder Sachvermögen) vorrangig für den Lebensunterhalt einzusetzen. Hier gelten jedoch großzügige Schutzvorschriften, die den Leistungsberechtigten vor besonderen Härten bewahren sollen. Auch insoweit beraten wir Sie gern detailliert im persönlichen Gespräch.

Bestandteile der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst regelmäßig je Person innerhalb der Bedarfsgemeinschaft einen Regelsatz. Neben den Regelsätzen sind die Kosten der Unterkunft (Wohnungsmiete oder Aufwendungen für Wohneigentum) als Bedarf zu berücksichtigen. Dabei werden Heizkosten stets nur in angemessener Höhe anerkannt, sonstige Wohnkosten zunächst in tatsächlicher Höhe und - soweit unangemessen hoch - so lange, wie ein Absenken der Kosten z.B. durch Wohnungswechsel nicht möglich oder zumutbar ist (maximal 6 Monate) in tatsächlicher, danach nur noch in angemessener Höhe. Bestimmten Personengruppen wird neben dem Regelsatz ein Mehrbedarf zugestanden (§ 30 SGB XII). Der Mehrbedarf wird als prozentualer Zuschlag zum Regelsatz geleistet. Weiterhin können Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung übernommen werden sowie ggf. Beiträge für die Altersvorsorge (§§ 32, 33 SGB XII).

Zusätzliche Leistungen außerhalb der laufenden Hilfegewährung:
Einmalige Beihilfen werden - soweit notwendig - für Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, für die Erstausstattung mit Bekleidung (einschließlich Sonderbedarf bei Schwangerschaft und Geburt) sowie für mehrtägige Klassenfahrten erbracht. Alle anderen denkbaren Einmalbedarfe sind bereits pauschaliert durch die Regelsätze abgegolten und aus diesen zu bestreiten. Von den Regelsätzen umfasster, jedoch im Einzelfall unabweisbar gebotener Sonderbedarf soll allerdings als Darlehen gewährt werden (§ 37 SGB XII). Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorher erteilter Zustimmung zum Umzug ebenfalls (darlehensweise) übernommen werden. Weiterhin können bzw. sollen in bestimmten Sonderfällen Schulden übernommen werden, z.B. Mietschulden bei drohender Wohnungslosigkeit oder sonstige Schulden bei einer vergleichbar schweren Notlage (§ 34 SGB XII). Eine Schuldenübernahme nach § 34 SGB XII kommt übrigens auch in Betracht für Leistungs-berechtigte nach dem SGB II, die ansonsten vom Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen sind.

Krankenversicherung (Mitgliedschaft, Zuzahlungen):
Leistungsberechtigte, die keine Zugangsmöglichkeit zu einer "klassischen" Krankenkassenmitgliedschaft haben (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung über Angehörige), können bei einer Krankenkasse ihrer Wahl zu einer "Mitgliedschaft besonderer Art" nach § 264 SGB V angemeldet werden. Für alle krankenversicherten Leistungsempfänger, ganz gleich ob eine "normale" oder eine "besondere" Mitgliedschaft nach § 264 SGB V besteht, gelten dieselben Zuzahlungsregelungen.
Wir informieren Sie gern ausführlich, ob Sie Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchen können und wie hoch die Leistung in Ihrem konkreten Falle wäre.
Ubersicht Zuständigkeiten nach Wohnort

Öffnungszeiten

Wir stehen Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch nach vorheriger Terminabsprache an folgenden Tagen zur Verfügung:

Montag bis Freitag
09.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag
14.00 Uhr bis 17.00 Uhr


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Frau
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Hilfe zur Gesundheit / Unterhaltssicherung
Telefon: (05651) 3 02 - 14 75
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Herr
Benjamin Scheerder
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Frau
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Telefax: (05542) 958 - 199
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