Kindertagespflege / Kostenübernahme
Gemäß §§ 22 – 24 SGB VIII können die Kosten für die Betreuung eines Kindes in einer Tageseinrichtung oder in der Tagespflege aus Jugendhilfemitteln übernommen werden.
Kinder haben nach Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Ergänzend besteht bei Bedarf ein Anspruch auf Tagespflege.
Für Kinder unter drei Jahren sind Plätze vorzuhalten in Tageseinrichtungen oder Tagespflege, wenn
- der /die Erziehungsberechtigten erwerbstätig, in einer Bildungsmaßnahme, in Schul- oder Hochschulausbildung oder in einer Maßnahme nach Hartz IV sind.
- die Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung oder Tagespflege zum Wohle des Kindes notwendig ist.
Die Eltern, bzw. der Elternteil, bei dem das Kind lebt, haben gemäß § 90 SGB VIII einen Eigenanteil zu den Kosten der Kinderbetreuung zu leisten, soweit dies unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse zuzumuten ist. Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt auf der Grundlage der §§ 82 – 85, 87, 88 SGB XII.
Die laufende Geldleistung zur Förderung der Tagespflege umfasst
- die Erstattung des Sachaufwandes der Tagespflegeperson
- einen angemessenen Erziehungsbeitrag
- die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zur Unfallversicherung
- die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung
Voraussetzung für die Gewährung der Geldleistungen nach § 23 SGB VIII ist neben der Notwendigkeit der Tagespflege die Eignung der Tagespflegeperson. Geeignet sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Darüber hinaus ist die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses erforderlich.
Personen, die ein oder mehrere Kinder außerhalb deren Haushalt betreuen, bedürfen i.d.R. seit dem 01.10.2005 der Erlaubnis durch das Jugendamt. Die Kindertagespflegeerlaubnis wird auf Antrag erteilt .
Antrag auf Gewährung von Jugendhilfe (§ 23 SGB VIII), Kostenübernahme der Kindertagespflege
Betreuungstabelle Kindertagespflege (nur für Kinder unter 3 Jahren)
