Kindertagesstättenbeiträge / Kostenübernahme

Gemäß §§ 22 – 24 SGB VIII können die Kosten für die Betreuung eines Kindes in einer Tageseinrichtung oder in der Tagespflege aus Jugendhilfemitteln übernommen werden.

Kinder haben nach Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Ergänzend besteht bei Bedarf ein Anspruch auf Tagespflege.

Für Kinder unter drei Jahren sind Plätze vorzuhalten in Tageseinrichtungen oder Tagespflege, wenn

  • der /die Erziehungsberechtigten erwerbstätig, in einer Bildungsmaßnahme, in Schul- oder Hochschulausbildung oder in einer Maßnahme nach Hartz IV sind.
  • die Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung oder Tagespflege zum Wohle des Kindes notwendig ist.

Die Eltern, bzw. der Elternteil, bei dem das Kind lebt, haben gemäß § 90 SGB VIII einen Eigenanteil zu den Kosten der Kinderbetreuung zu leisten, soweit dies unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse zuzumuten ist. Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt auf der Grundlage der §§ 82 – 85, 87, 88 SGB XII.

Beim Fachbereich Jugend, Familie, Senioren und Soziales ist ein schriftlicher Antrag auf Übernahme des Kindertagesstättenbeitrages aus Jugendhilfemitteln zu stellen. Der Kindergartenbeitrag wird unter Abzug des nach § 90 SGB VIII berechneten Eigenanteils direkt an den Träger der Kindertageseinrichtung überwiesen.

Kindertagesstättenfachberatung und Kindertagesstätten

 



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Frau
Heidi Bevern-Kümmel
stellv. Fachbereichsleiterin; Fachdienstleiterin Soziale Dienste
Telefon: (05651) 3 02 - 14 60
Telefax: (05651) 3 02 - 14 09
E-Mail:
Schlossplatz 1
37269 Eschwege
(Raum 124)
Frau
Beate Müller
Wirtschaftliche Jugendhilfe
Telefon: (05542) 958 - 142
Telefax: (05542) 958 - 149
E-Mail:
Nordbahnhofsweg 1
37213 Witzenhausen
(Raum 042)