Kostenbeitrag in der Wirtschaftlichen Jugendhilfe

 Berechnung und Festsetzung des Kostenbeitrags erfolgt durch die Wirtschaftliche Jugendhilfe des Fachbereiches Jugend, Familie, Senioren und Soziales. Gemäß der §§ 91 ff SGB VIII sind der junge Mensch, dessen Ehegatte oder Lebenspartner und dessen Eltern zu den Kosten der Jugendhilfe heranzuziehen. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der Heranziehung bei vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen und teilstationären Leistungen.

Die Kostenbeteiligung orientiert sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflichtigen. Die Eltern werden aus dem Einkommen, der junge Mensch selbst ebenfalls aus seinem Einkommen und bei Volljährigkeit zusätzlich aus seinem Vermögen herangezogen. Die Höhe des Kostenbeitrages wird festgesetzt nach der Kostenbeitragsverordnung, welche zum 02.10.2005 in Kraft getreten ist. Die Elternteile werden getrennt herangezogen. Auch zusammen lebende Eltern haften nicht gesamtschuldnerisch. Der Kostenbeitrag wird durch Leistungsbescheid festgesetzt.

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www.kostenbeitrag.de/


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Frau
Heidi Bevern-Kümmel
stellv. Fachbereichsleiterin; Fachdienstleiterin Soziale Dienste
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Telefax: (05651) 3 02 - 14 09
E-Mail:
Schlossplatz 1
37269 Eschwege
(Raum 124)
Herr
Otto Ziegler
Wirtschaftliche Jugendhilfe
Telefon: (05542) 958 - 138
Telefax: (05542) 958 - 149
E-Mail:
Nordbahnhofsweg 1
37213 Witzenhausen
(Raum 41)