Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung

Aus wirtschaftlichen Gründen können folgende Personen einen Antrag stellen und von der Rundfunkgebührenpflicht befreit zu werden

  1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes
  2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches)
  3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches
  4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  5. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben
  6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes
  7. a. blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung
    b. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
  8. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können
  9. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften
  10. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird

Die Bearbeitung der Befreiungsanträge bearbeitet die Gebühreneinzugszentrale (GEZ).

Telefongebührenermäßigung
Personen, die im Besitz eines Bescheides über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sind oder die Voraussetzungen hierfür erfüllen, können direkt bei der Telekom einen Sozialtarif beantragen. Antragsformulare für den Sozialtarif können bei der Telekom über die Hotline 08003301000 angefordert werden.

Weitere Antworten zur Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung erhalten Sie auf der Homepage der GEZ. Klicken Sie bitte hier!

Den Befreiungsantrag erhalten Sie als Download unter dem folgenden Link:
Antrag Rundfunkgebührenbefreiung

Sie können aber auch über uns den formellen Antrag anfordern bzw. abholen.

Kontakt GEZ:
Service-Tel.: 01 80.50 16 56 5
Service-Fax: 01 80.55 10 70 0

Postanschrift:

Gebühreneinzugszentrale (GEZ)
Postfach 11 03 63
50403 Köln

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
09.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag
14.00 Uhr bis 17.00 Uhr


Ansprechpartner/in KontaktdatenAnschrift
Frau
Sylvia Kage
Rundfunkgebühren und Altenerholung
Telefon: (05651) 3 02 - 24 91
Telefax: (05651) 3 02 - 14 99
E-Mail:
Schlossplatz 1
37269 Eschwege
(Raum 227)