Sorgerecht

Verheirateten Eltern steht das Sorgerecht für Ihre Kinder kraft Gesetzes gemeinsam zu, sofern keine anderslautende familiengerichtliche Entscheidung getroffen wurde. Das gemeinsame Sorgerecht besteht in der Regel auch nach einer Scheidung weiter.

Für Kinder, deren Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, steht der volljährigen Mutter das Sorgerecht alleine zu. Sofern die nicht miteinander verheirateten Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben möchten, kann eine sogenannte Sorgeerklärung abgegeben werden. Hierfür bedarf es einer Erklärung beider Elternteile in urkundlicher Form.

Bei der Urkundsperson des Jugendamtes kann die Beurkundung dieser Sorgeerklärung kostenfrei vorgenommen werden. Die Beurkundung kann bei jedem Jugendamt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden.

Eine vorherige Terminvereinbarung mit der zuständigen Urkundsperson ist in der Regel erforderlich. Für die Beurkundung ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie entsprechende Angaben und Daten (z. B. Geburtsurkunden, Vaterschaftsanerkennung, etc.) zu dem zu beurkundenden Sachverhalt vorzulegen.

Über die Erklärungen der gemeinsamen elterlichen Sorge wird bei dem für den Geburtsort des Kindes zuständigen Jugendamt ein Sorgeregister geführt. Anhand dieses Registers können Auskünfte über die Abgabe bzw. Nichtabgabe von Sorgeerklärungen oder durch das Gericht ersetzten Sorgeerklärungen erteilt werden.

Zum Nachweis der alleinigen elterlichen Sorge für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, werden sogenannte Negativatteste ausgestellt.

Mütter nichtehelicher Kinder können bei ihrem örtlich zuständigen Jugendamt die Ausstellung einer solchen Bescheinigung (Negativattest) als Nachweis ihrer alleinigen elterlichen Sorge beantragen.

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