Förderung der Winterbegrünung von Ackerflächen

Was wird gefördert?

Förderungsfähig ist der Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten auf Ackerflächen. Zwischenfrüchte und Untersaaten gelten hierbei als Zweitfrüchte, die kein marktfähiges Erzeugnis liefern. Die Antragsteller verpflichten sich, jährlich auf mindestens 5% des in Hessen gelegenen Ackerlandes des Betriebes, mindestens auf 1 Hektar, nach der Ernte der Hauptfrüchte Zwischenfrüchte anzubauen bzw. Untersaaten beizubehalten, so dass in dem Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 15. Februar ein bodenbedeckender Bestand vorliegt. Der Umbruch der Fläche darf nicht vor dem 15. Februar und nicht nach dem 15. April des auf die Saat der Zwischenfrucht folgenden Jahres erfolgen. In dem auf die Aussaat folgenden Kalenderjahr ist ein Fruchtwechsel erforderlich.

Wer wird gefördert?

Betriebsinhaber, also natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der EU befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

Wie wird gefördert?

Die Beihilfe beträgt je Hektar und Jahr 70 Euro, für zertifizierte ökologisch wirtschaftende Betriebe 45 Euro.


Ihre Ansprechpartner

Ansprechpartner/in KontaktdatenAnschrift
Herr
Bernd Hubenthal
Landwirtschaft/ Förderung
Telefon: (05651) 3 02 - 48 31
Telefax: (05651) 3 02 - 48 19
E-Mail:
Honer Straße 49
37269 Eschwege-Oberhone
(Raum 112)