Klärschlammverwertung

Klärschlamm darf auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten  Böden nur so aufgebracht werden, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und die Aufbringung nach Standort- und Anbaubedingungen ausgerichtet ist.

Um diesen Kriterien gerecht zu werden, muss der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage oder ein beauftragter Dritter spätestens zwei Wochen  vor der Abgabe der zuständigen Behörde die beabsichtigte Aufbringung mitteilen und genehmigen lassen.


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Landwirtschaft
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